Eine Jahrhundertflutkatastrophe hat Deutschland und Europa heimgesucht … Dabei ist Hattingen noch vergleichsweise glimpflich durch die Flut gekommen, verglichen mit den schrecklichen Bildern aus Erftstadt oder Ahrweiler. Doch auch wenn bei uns Menschen nicht unmittelbar zu Schaden gekommen sind, so haben viele Hab und Gut verloren und vielerorts müssen Zerstörungen beseitigt werden. In diesem Infobrief finden Sie die Soforthilfe aus NRW, sonstige Hilfsangebote der Finanzverwaltung und Informationen in eigener Sache.
Wir wissen nun aus eigener Erfahrung, dass für die Betroffenen gerade jetzt Kommunikation und Informationen besonders wichtig sind. Soweit Sie auch betroffen sind, lassen Sie uns bitte wissen, ob und wie wir Ihnen helfen können!
Mit diesem Schreiben möchte ich unsere Mandanten auch in eigener Sache informieren.
Erreichbarkeit der Kanzlei
Durch die Flut sind leider die Kellerräume unserer Kanzlei vollgelaufen. Hierdurch wurde unsere gesamte Netzinfrastruktur zerstört und die Kanzlei steht zurzeit ohne Internet und Telefon. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, die Kanzleistrukturen wiederherzustellen. Beispielsweise arbeiten Mitarbeiter schon wieder vom Homeoffice und mit freundlicher Unterstützung eines Mandanten haben wir ein vorübergehendes Behelfsbüro mit 2 weiteren Arbeitsplätzen eingerichtet. Ich bin zuversichtlich, dass die Kanzlei bald die Arbeit am bisherigen Standort wiederaufnehmen kann und mein Team und ich wieder wie gewohnt für Sie da sind.
Bis dahin bitte ich Sie, die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.
Soweit Ihnen die Durchwahlen Ihrer Sachbearbeiter bekannt sind, werden Ihre Anrufe an diese automatisch weitergeleitet. Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie uns auf der Mailbox 02324 /977 18 90 eine Nachricht hinterlassen und wir melden uns bei Ihnen unverzüglich. Des Weiteren sind wir weiterhin über Email zu erreichen und in dringenden Fällen können Sie mich auch auf meiner Handy-Nr. 0160 9756 5829 erreichen.
steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene
In dem Erlass aus NRW werden zahlreiche Maßnahmen der Finanzverwaltung aufgezählt, um Steuerpflichtige beim Wiederaufbau zu unterstützen: Beispielsweise sind dies Sonderabschreibungen für Unternehmen, Steuerstundungen, abzugsfähige Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und andere Maßnahmen.
Beihilfen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei an von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 600 € ausgezahlt werden. Desgleichen gilt für Zinsvorteile aus Mitarbeiterdarlehen, soweit das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Teilerlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung gem. § 33 GrStG bei überfluteten Immobilien vorliegen.
Wenn Sie von dem Hochwasser betroffen sind, sprechen Sie uns bitte an, damit wir für Sie die steuerlichen Hilfen prüfen.
1.500 bis 5.000 EUR Soforthilfe aus NRW
Am Donnerstag, 22. Juli, hat die NRW-Landesregierung in einer Sondersitzung eine erste Soforthilfe für die betroffenen Menschen und Unternehmen sowie Kommunen in Höhe von 200 Millionen Euro beschlossen. Laut Ministerpräsident Laschet sollen die Anträge auf Hilfe unbürokratisch gestellt werden können und eine Bedürftigkeitsprüfung soll es nicht geben.
Betroffene Privathaushalte sollen einen Sockelbetrag von 1.500 Euro pro Haushalt und für jede weitere Person aus dem Haushalt 500 Euro erhalten. Insgesamt würden an einen Haushalt maximal 3.500 Euro ausgezahlt. Die Auszahlung erfolge über die Städte und Gemeinden.
Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige, die von den Überflutungen betroffen sind, könnten für jede betroffene Betriebsstätte eine Hilfe in Höhe von 5.000 Euro erhalten. Die Soforthilfen seien in enger Abstimmung mit der Rheinland-Pfälzischen Landesregierung erarbeitet worden, deren Bundesland ebenfalls schwer getroffen wurde.
Die Anträge finden Sie im Internet: Coronahilfe NRW
Weitere Bundesländer wollen sich solidarisch an einem Aufbaufonds beteiligen. Beispielsweise Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen haben bereits zugesagt und möchten sich aufgrund der empfangenen Hilfen aus dem Jahr 2013 auf diesem Weg beteiligen. Vor diesem Hintergrund werden möglicherweise weitere Hilfsprogramme aufgesetzt werden.
Verlust von Buchhaltungsunterlagen
Die Finanzverwaltung von NRW hat am 16.7.2021 einen „Katastrophenerlass“ veröffentlicht, um Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. U.a. wird hier ausgeführt: „Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. (…)“. Vergleichbare Erlasse sind bereits auch von Rheinland-Pfalz und Bayern erlassen worden.
Soweit in Ihrem eigenen Einflussbereich Buchhaltungsunterlagen oder andere (steuer)rechtlich erhebliche Unterlagen verloren gegangen sind, gelten auch für Sie der Katastrophenerlasse der Finanzverwaltungen. In diesem Zusammenhang ist es jedoch unerlässlich, dass Sie die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren (z.B. Fotos und Anfertigung von Bestandslisten) und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen (z.B. Bescheinigung des beauftragten Entsorgungsunternehmens, Bestätigung des Feuerwehreinsatzes etc.).
Unsere Gedanken sind bei allen Menschen, die in den letzten Tagen ihr Haus, ihr Hab und Gut oder sogar ihre Lieben verloren haben. Ich wünsche allen Betroffenen viel Kraft und meinen Dank an Feuerwehr, THW und an alle anderen, die mit persönlichem Einsatz helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Hans
(stellvertretend für das Team der Kanzlei)