Bis Ende 2021 mussten Einnahmen aus Photovoltaikanlagen nach Abzug der Ausgaben versteuert werden. Seit 2022 sind diese Einnahmen steuerfrei, was bedeutet, dass auch die Ausgaben nicht mehr steuerlich absetzbar sind. Probleme entstehen jetzt, wenn Ausgaben, die sich auf die Vorjahre beziehen, in 2022 oder später anfallen (z.B. Kosten für die Steuerberatung, Rückzahlung von Einspeisevergütungen).

Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen und Betriebsausgabenabzug
Photovoltaikanlagen und Betriebsausgabenabzug

Das Finanzgericht Nürnberg entschied am 19. September 2024, dass diese Ausgaben nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden können, selbst wenn sie auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Jahre entfallen (Az. 4 K 1440/23, Revision anhängig: Az. III R 35/24). Im Gegensatz dazu entschied das Niedersächsische Finanzgericht am 11. Dezember 2024, dass diese Ausgaben doch abziehbar sind (Az. 9 K 83/24). Das Finanzamt hat gegen dieses positive Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 2/25).

Aufgrund der unklaren Rechtslage empfehlen wir Hausbesitzern, in ähnlichen Fällen Einspruch einzulegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes zu beantragen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ein Steuertipp der Beratungskanzlei Thorsten Hans

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